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S A T Z U N G

1 Name Sitz und Ort des Vereins:

Der am 01. Juli 1990 in Bramsche gegründete Kanu-Club Bramsche von 1990 e.V.  führt den Namen KC Bramsche. Der Sitz des Vereins ist Bramsche. Der Verein ist unter VR 899 beim Amtsgericht Bersenbrück in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sportbundes.

 

2 Zweck

Der Kanu-Club Bramsche von 1990 e.V. mit Sitz in Bramsche verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist, die Bevölkerung von Bramsche und Umgebung durch die Ausübung des Kanuwandersports zum Breitensport in Verbindung mit der Natur zu gewinnen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Organisation von Kanu-Wanderfahrten sowie der Teilnahme an Wanderfahrten gleichgearteter Vereine bzw. übergeordneter  Verbände. Der Bevölkerung von Bramsche und Umgebung soll dabei die Möglichkeit gegeben werden, an diesen Fahrten mit eigenen oder aber auch mit vereinseigenen Booten teilzunehmen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden,  die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der KC -Bramsche darf sich nur solchen übergeordneten Verbänden anschließen, welche gesetzlich zugelassen sind und nach dem vorstehenden Zweck dieselben Grundsätze verfolgen.

 

3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des KC Bramsche ist das Kalenderjahr.

 

4 Mitgliedschaft

  1. Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von rassischen, religiösen und politischen Bindungen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Jugendliche unter 18 Jahren haben das Einverständnis der Erziehungsberechtigten beizubringen.
  3. Die Mitglieder werden in aktive, passive und Ehrenmitglieder unterteilt.

 

5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der vollzählige Vorstand (2/3 Mehrheit). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, der damit persönlich für die Beiträge haftet.
  2. Die Mitgliedschaft dauert mindestens 12 Monate.
  3. Beiträge sind Bringschulden und l/2 jährlich im Voraus zu zahlen.

 

6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Beiträge und Umlagen termingerecht zu entrichten.
  2. Die Arbeit und die Zwecke des Vereins zu fördern.
  3. auf Beschluss des Vorstands Hand und Spanndienste zu leisten ohne Vergütung. Auf Vorstandsbeschluss kann diese Leistung auch bar abgegolten werden.

 

7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins nach Anordnung des KC-Bramsche benutzen.
  2. Jedes Mitglied (volljährig) hat in der Jahreshauptversammlung Stimm- und Antragsrecht. Sie sind in den Vorstand wählbar.

 

8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand 6 Wochen vorher schriftlich vorliegen.
  2. Eine nicht fristgerechte und nicht ordnungsgemäße Kündigung verlängert die Mitgliedschaft um ein weiteres Kalenderjahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch den Tod.
  4. Durch Ausschluss durch den Vorstand, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der vollzähligen Vorstandsmitglieder erforderlich.
  5. Ausschlussgründe:
  6. schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins
  7. Nichtbefolgung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins
  8. vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

 

9 Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen und Auszeichnungen

Der Vorstand nimmt die Vorschläge hierfür entgegen und entscheidet darüber.

 

10 Beiträge und Zuwendungen

Die Beiträge und Zuwendungen an den Verein sind in der Betragsordnung aufgeführt und verbindlich.

 

11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2.  Vorstand
  3.  Jugendvertretung

 

12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  2. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 4 Wochen liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung in der örtlichen Presse.
  3. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Sie muss folgende Punkte enthalten:
  4. Bericht des Vorstandes
  5. Bericht des Kassenwarts
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahlen und Bestätigungen
  9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

( zu 4 + 5 nur wenn dies erforderlich s. § 13)

  1. ordentliche Mitglieder können bis zum 7. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden einzuberufen, wenn dieses von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei ihm beantragt wird oder wenn es der Vorstand beschließt. Die Einberufung muss unter Angabe Zweckes und der Gründe innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
  3. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
  4. Über die in der vorgegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nicht erneut beschließen. Zu diesem Zwecke darf keine Versammlung einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann als ordentliche und außerordentliche Versammlung einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand jederzeit mit einer 2/3 Mehrheit  abwählen.
  6. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn über die Auflösung und Aufhebung oder über eine Fusion des Vereins beschlossen werden soll. Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Beschluss kann nur herbeigeführt werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Abstimmung hat nach Befragung der Versammlung schriftlich oder durch Handzeichen zu erfolgen. Der Beschluss ist nach Prüfung aller Unterlagen bei Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder rechtskräftig.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bramsche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

13 Der Vorstand

 Der Vorstand des KC Bramsche besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

2 stellvertretende Vorsitzende

dem Kassenwart

dem Jugendwart

2 Tourenwarten

dem Pressewart

dem Mitgliederwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart.

Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.

Abwählbarkeit siehe § 12 h.

 

Fällt ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der erste Vorsitzende nach Anhörung des Vorstandes ein Mitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Übernahme des Amtes beauftragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens  5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit hat der 1. Vorsitzende 2 Stimmen und gibt damit den Ausschlag.

Bei Beschlüssen, für die die Vollzähligkeit des Vorstandes erforderlich ist und ein Vorstandsmitglied verhindert ist (2.8. Erkrankung) zählt diese Stimme bei Aufnahme ' JA' bei Ausschluss 'NEIN'.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Durchführung aller gefassten Beschlüsse
  2. Behandlung der Anregungen von außen
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Jugendpflege
  6. Planung und Ausführung von Kanu-Wandertouren
  7. Finanz-, Steuer-, Vermögens- und Personalfragen
  8. Beaufsichtigung aller ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter des KC Bramsche

 

14 Niederschrift

Über jede Sitzung im Verein ist eine Niederschrift anzufertigen, sofern dies zu Beginn der Sitzung nicht anderweitig entschieden wurde (Ausnahme Sitzungen mit Wahlen, hier ist immer eine Niederschrift erforderlich).

 

15 Kassenprüfer

  1. In der Mitgliederversammlung werden aus der Mitte der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Sie sind verpflichtet, die Kassenführung des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren.
  2. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Kassenprüfung und über Jahresabschlusskontrolle erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können Entlastung des Kassenwarts beantragen.

 

16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf Antrag vorgenommen werden, der dem Vorstand 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorliegt.

 

17 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werde, ist der Vorstand ermächtigt, dies zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Bramsche, den 07. September 1990

 

 

(Abschrift der Satzung)

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